Satzung des
Reit- und Fahrverein e.V. 1973
Külsheim / Baden Württemberg
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen:
" Reit- und Fahrverein e.V. 1973 Külsheim / Baden-Württemberg "
und hat seinen Sitz in Külsheim / Baden-Württemberg.
1.2 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wertheim einzutragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der Verein ist dem zuständigen Reiterbund angeschlossen.
§2
Zweck und Ziele des Vereins
2.1 Der Verein dient:
¨ der Förderung des Reit- und Fahrsportes, insbesondere der Ausbildung der Jugend im
Umgang mit Pferden;
¨ der Unterrichtung im Reiten und Fahren;
¨ der Belehrung der Mitglieder über Pferdehaltung, -pflege, -zucht und Tierschutz;
¨ der Abhaltung von pferdesportlichen Veranstaltungen, Pferdeleistungsprüfungen (Turniere), Pferdeschauen.
2.2 Der Verein mit Sitz in Külsheim / Baden-Württemberg verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2.6 Bei Bedarf kann eine Tätigkeitspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag)
als Vergütung an Vereinsvorstand oder Mitglieder gezahlt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied kann jeder am Pferdesport interessierte,
unbescholtene Bürger werden.
3.2 Der Verein besteht aus:
¨ ordentlichen Mitgliedern (aktive Mitglieder)
¨ fördernden Mitgliedern (passive Mitglieder)
¨ Ehrenmitgliedern.
§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
4.1 Zur Aufnahme eines aktiven oder passiven Mitgliedes ist ein schriftlicher Antrag an den
erweiterten Vorstand zu stellen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet.
4.2 Ehrenmitglieder werden durch Beschluß des Vorstandes ernannt.
4.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) wegen Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen können, die
Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes in Frage stellen oder das Einvernehmen unter den Mitgliedern stören;
b) wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, die
Verpflichtungen gegenüber dem Verein verletzt, insbesondere der Satzung zuwiderhandelt;
c) wenn die Beiträge trotz wiederholter Mahnung für ein Jahr nicht bezahlt sind.
4.4 Gegen die Ausschlußverfügung kann innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher
Bekanntgabe, die durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, Berufung eingelegt werden,
welche ebenfalls der gleichen Schriftform bedarf. Die endgültige Entscheidung fällt der
erweiterte Vorstand. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt ausgeschlossen.
4.5 An das Vereinsvermögen und an Leistungen des Vereins hat das ausscheidende Mitglied
keinen Anspruch, bleibt jedoch für einen angerichteten Schaden voll haftbar.
4.6 Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der Verpflichtungen
gegenüber dem Verein, hat jedoch den Verlust sämtlicher Ansprüche dem Verein gegenüber
zur Folge.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Die Mitglieder, welche § 10.4. entsprechen, haben Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung, sowie aktives und passives Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das
Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benützen und an seinen Veranstaltungen
teilzunehmen.
5.2 Die Mitglieder sind verpflichtet:
¨ die Satzungen des Vereins einzuhalten;
¨ die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen;
¨ durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu fördern;
¨ bei pferdesportlichen Wettbewerben sportlich und fair die Richtlinien der Leistungsprüfungsordnung zu beachten;
¨ die Anordnungen des Vorstandes über die Benutzung der vereinseigenen oder gepachteten Anlagen und Geräte, sowie bei Inanspruchnahme von Pferden die Anordnungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten unbedingt korrekt zu befolgen;
¨ die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung vor Ablauf des ersten Monats der Fälligkeit und die Ordnungsgebühren innerhalb von sechs Wochen zu zahlen.
§ 6
Geschäftsordnung
6.1 Der Verein gibt sich zur Regelung vereinsinterner Angelegenheiten eine Geschäftsordnung,
welche im Wesentlichen folgende Punkte regelt:
§ 7
Organe des Vereins
7.1 Der Verein wird von folgenden Organen verwaltet:
7.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Vorständen, die gleichberechtigt und einzelvertretungsberechtigt die Geschäfte führen und den Verein vertreten. Er besteht aus
Er ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit und alle sportlichen Belange. Er ist somit
Ansprechpartner für den erweiterten Vorstand in allen Fragen rund um den Reitsport,
den Stall und die Reitanlage. Er beruft die jährliche Mitgliederversammlung ein und
trägt einen Jahresbericht über den Jahresverlauf im Vereinsgeschehen vor.
Er veranlasst den Einzug der Beiträge. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er ist verpflichtet, den auf der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfern Einblick in die Bücher zu gestatten. Er führt die Mitgliederkartei und die Liste der Arbeitsstunden. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Alle Ausgaben und Zahlungen, die nicht auf Beschluss eines Organs des Vereins gem. § 7.3. feststehen, bedürfen der Genehmigung des gesamten geschäftsführenden Vorstandes.
Er ist für die Organisation des Festbetriebes verantwortlich, sorgt für den Einkauf, die Einteilung der Mitglieder und den abschließenden Abbau.
Sie führen den Verein gemeinsam und bedienen sich der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, um die Geschäfte abzuwickeln.
7.3 Der erweiterte Vorstand besteht aus:
§ 8
Der geschäftsführende Vorstand
8.1 Die Gliederung des geschäftsführenden Vorstandes regelt § 7.2. der Satzung.
8.2 Die drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein in allen Belangen selbständig gerichtlich und außergerichtlich (s. BGB § 26). Sie sind an die Beschlüsse des Vorstandes sowie der Hauptversammlung gebunden. Sie berufen und leiten die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen und erledigen die laufenden Geschäfte, soweit diese nicht den anderen Mitgliedern des Vorstandes übertragen sind.
8.3 Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied zur Vornahme von
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen.
8.4 Er ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließende Verträge die Bestimmungen
aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
8.5 Das Vereinsvermögen ist unteilbar.
§ 9
Der erweiterte Vorstand
9.1 Die Gliederung des erweiterten Vorstandes ist folgende:
4. Reiterstübchenwart
5. Platzwart
6. Hallenwart
7. Bauwart
8. Hinderniswart
9. Finanzwart
9.2 Außerdem hat der erweiterte Vorstand folgende Aufgaben:
9.3 Beschlüsse des erweiterten Vorstandes gehen den Beschlüssen des geschäftsführenden
Vorstandes vor.
9.4 Der erweiterte Vorstand beschließt Ausführungsbestimmungen, nach denen der Verein
geleitet werden soll. Er kann einzelne Mitglieder mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragen.
9.5 Er überwacht, daß die Beschlüsse der Hauptversammlung durchgeführt werden und sorgt für
die Einhaltung der Satzung.
9.6 Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so wird der Nachfolger vom
Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung eingesetzt.
9.7 Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit
die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Ist der Vorstand beschlußunfähig, so ist
frühestens nach einer Woche eine neue Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung ist dann der
Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlußfähig.
9.8 Sämtliche Vorstandsmitglieder sowie mit besonderen Aufgaben betraute Mitglieder sind
ehrenamtlich tätig.
§ 10
Mitgliederversammlung
10.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet mindestens einmal im
Jahr im Frühjahr, spätestens im Juni, statt. Die Tagesordnung hierzu wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt und hat folgende Punkte zu enthalten:
Ort, Zeit und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern 14 Tage vorher durch besondere schriftliche Einladung oder Bekanntmachung im Amtsblatt mitzuteilen.
10.2 Anträge der Mitglieder sollen mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich beim
Vorsitzenden eingereicht werden.
10.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für die nicht dem Vorstand übertragenen Aufgaben, insbesondere:
10.4 Jedes Mitglied über 18 Jahre ist stimmberechtigt. Eine Übertragung der Stimme auf eine
andere Person ist nicht zulässig.
10.5 Über die Art der Abstimmung entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Wahlen
erfolgen per Akklamation. Wird von einem Mitglied geheime Wahl gewünscht, so ist diesem Wunsch nachzukommen. Bei Abstimmung und Wahlen genügt einfache Stimmenmehrheit mit Ausnahme von § 12.1. und 13.2.
10.6 Die Wahlzeit für den geschäftsführenden Vorstand beträgt 2 Jahre; die Wahl der übrigen
Mitglieder des erweiterten Vorstandes hat jährlich zu erfolgen.
10.7 Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung sind für alle Organe des Vereins
verbindlich. Über alle Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie sind im
Protokollbuch einzutragen. Die Niederschrift sowie die Eintragungen im Protokollbuch sind
von einem Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung
11.1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert. Sie kann vom geschäftsführenden Vorstand, wenn er es für notwendig hält, jederzeit einberufen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Berufung verlangen.
11.2 Bezüglich Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung findet § 10.1. Anwendung.
§ 12
Änderung der Satzung
12.1 Die Satzung darf nur auf einer vorschriftsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung
geändert werden. Sie bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
12.2 Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt und Registergericht mitzuteilen.
12.3 Im Übrigen findet sinngemäß § 10.9. Anwendung.
§13
Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
13.2 Der Antrag auf Auflösung des Vereins muß mindestens von zwei Drittel aller Mitglieder
gestellt werden und kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
13.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Külsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.